Rz. 56

Die Rechtsstellung des Arbeitgebers ist seit dem 1.1.1995 gegenüber dem früheren Rechtszustand insofern verbessert worden, als er einen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 Abs. 1 SGB V) einholt und zudem die Notwendigkeit "begründeter" Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entfallen ist, um die Tätigkeit der Krankenkasse auszulösen.[1] Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes nur absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben (§ 275 Abs. 1a Satz 4 SGB V).

Die Möglichkeit der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst besteht nur bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern, nicht dagegen bei privat versicherten.

[1] Vgl. Müller/Berenz, EFZG, § 5 EFZG, Rz. 133 ff.

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