Rz. 72

Den Fall, dass ein gesetzlicher Feiertag und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zusammenfallen, regelt § 4 Abs. 2 EFZG[1]: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG), deren Höhe sich nach § 2 EFZG richtet. Er hat also Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags (und der Arbeitsunfähigkeit) ausfällt.[2]

[1] Vgl. im Einzelnen Neumann-Redlin, § 4 EFZG, Rz. 120 f.
[2] BAG, Urteil v. 19.4.1989, 5 AZR 248/88, AP Nr. 62 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.

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