Rz. 69

Haben die Parteien eine bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers vereinbart, ist dessen Erkrankung während dieses Zeitraums ohne Belang. Der Arbeitnehmer hat auf der Grundlage der Vereinbarung einen Vergütungsanspruch, und zwar unabhängig davon, ob er überhaupt leistungsfähig ist. Der Vergütungsanspruch richtet sich nicht nach § 3 EFZG und endet daher auch nicht bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach 6 Wochen.

 

Rz. 70

Entsprechendes gilt bei einer bezahlten Freischicht, etwa zum Ausgleich von Überstunden: Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Freistellungszeitraums, entsteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Arbeitnehmer behält seinen originären Vergütungsanspruch; die Freistellung kann auch nicht "nachgeholt" werden. Außerhalb des Bundesurlaubsgesetzes wird die zweckentsprechende Nutzung der Freizeitphase nicht geschützt.[1]

Etwas anderes kann gelten, wenn die Parteien lediglich eine Freistellung von der Arbeitspflicht vereinbaren, ohne die Vergütungspflicht zu regeln. So wird der Arbeitnehmer häufig in Beendigungsvergleichen von der Arbeit freigestellt; der Arbeitgeber verpflichtet sich zur "ordnungsgemäßen Abrechnung". In diesen Fällen schuldet der Arbeitgeber eine Arbeitsvergütung nur bei Arbeitsfähigkeit oder nach den gesetzlichen Bestimmungen der Entgeltfortzahlung.[2]

[1] BAG, Urteil v. 4.9.1985, 7 AZR 531/82, AP Nr. 13 zu § 17 BAT = DB 1986, S. 177; BAG, Urteil v. 15.2.2012, 7 AZR 774/10, NZA 2012, 1112.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge