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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 2 Entgel ... / 3.2.2.5 Erfolgs- oder leistungsabhängige Vergütung – Akkord, Provision

Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
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Rz. 43

Für die erfolgs- oder leistungsabhängige Vergütung enthält § 2 EFZG keine der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsprechende Regelung (vgl. § 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG: Zugrunde zu legen ist der Durchschnittsverdienst bei regelmäßiger Arbeitszeit). Entscheidend ist zunächst, ob eine entsprechende kollektivrechtliche oder individualrechtliche Berechnungsregelung besteht. Ist dies nicht der Fall, muss der durch den Feiertag entstandene Arbeitsausfall entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Hier ist zunächst ein Bezugszeitraum zu wählen, für den sodann der Durchschnittsverdienst zu ermitteln ist.[1] Dabei muss der Bezugszeitraum so gewählt werden, dass ein sachgerechtes Ergebnis erzielt werden kann. Mangels anderer Erkenntnisse über die Eigenart der Branche (hier besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum[2]) wird man den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (also 3 Monate), wovon auch § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ausgeht, als sachgerechten Bezugszeitraum zugrunde legen dürfen.[3] Der Tagesverdienst wird dann ermittelt, indem die Summe des Bruttoverdienstes der letzten 13 Wochen durch die Anzahl der Arbeitstage in dieser Zeit dividiert wird. Diese Vorgehensweise stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine Durchbrechung des Entgeltausfallsprinzips in § 2 Abs. 1 EFZG dar, vielmehr gehe es allein darum, Erfahrungswerte für die Schätzung eines hypothetischen Geschehensablaufs zu erlangen.[4]

 

Rz. 44

Akkord: Auch hier ist, wie oben dargelegt, der Durchschnittsverdienst in einem Bezugszeitraum zu ermitteln. Diesen hat das Bundesarbeitsgericht im Baugewerbe mit 4 Wochen[5], für Zeitungszusteller mit einem Monat, angesetzt.[6] In jedem Fall muss der Bezugszeitraum im Einzelfall auch repräsentativ für den Durchschnittsverdienst sein.[7] Deshalb kann es du...

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