Rz. 20

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitgeber kündigt am 20.4. ein Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.5. und stellt gleichzeitig den Arbeitnehmer von seiner Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung und Verrechnung auf die noch offenen Urlaubsansprüche frei.

Liegt in der Zeit einer bezahlten Freistellung ein Feiertag, greift § 2 Abs. 1 EFZG mangels Kausalität nicht. Schließlich ist der Feiertag nicht die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls. Hätte der Arbeitnehmer ohne die Freistellung am 1.5. nicht gearbeitet, kann ihm dieser Tag nicht als Urlaubstag angerechnet werden. Denn es hätte auch ohne Freistellung keine Arbeitsverpflichtung bestanden, von der er durch Urlaubserteilung hätte befreit werden können.[1]

Fällt der Feiertag in eine Zeit unbezahlten Urlaubs, entsteht ebenfalls mangels Ursächlichkeit für den Arbeitsausfall kein Anspruch.[2] Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn dem Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers unbezahlter Urlaub gewährt wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn im Betrieb zwischen Weihnachten und Neujahr wegen Betriebsurlaubs nicht gearbeitet wird, der Arbeitnehmer aber den ihm zustehenden Erholungsurlaub bereits verbraucht hat. Für diese Fälle besteht der Anspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG ausnahmsweise (BAG, Urteil v. 6.4.1982, 3 AZR 1079/79[3]). Ist in einem Formulararbeitsvertrag vereinbart worden, dass in diesem Fall kein Anspruch auf Feiertagsvergütung besteht, ist die Regelung wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Für eine entsprechende Individualabrede gilt im Ergebnis wegen § 134 BGB das Gleiche (BAG, Urteil v. 6.4.1982, 3 AZR 1079/79[4]).

[1] Vgl. ErfK/Reinhard, 21. Aufl. 2021, § 2 EFZG, Rz. 9.
[3] Feichtinger/Malkmus/Feichtinger/Müller/Müller, EFZG, 1. Aufl. 2012, § 2, Rz. 34.
[4] Feichtinger/Malkmus/Feichtinger/Müller/Müller, EFZG, 1. Aufl. 2012, § 2, Rz. 34.

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