Rz. 16

Bei einem Arbeitskampf führen Streik und Aussperrung zur Suspendierung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten (BAG, Urteil v. 28.1.1955, GS 1/54). Werden diese Kampfmaßnahmen über eine Zeit geführt, in der ein Feiertag liegt, haben die unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG. Schließlich ist der Arbeitsausfall nicht allein wegen des Feiertags, sondern durch den Arbeitskampf verursacht worden (BAG, Urteil v. 31.5.1988, 1 AZR 589/86; BAG, Urteil v. 11. 5.1993, 1 AZR 649/92; BAG, Urteil v. 1.3.1995, 1 AZR 786/94; BAG, Urteil v. 11.7.1995, 1 AZR 161/95[1]). Voraussetzung für eine unmittelbare Betroffenheit ist, dass der Arbeitnehmer eindeutig erklärt, dass er sich am Streik beteiligt bzw. vom Arbeitgeber ausgesperrt wird. Geschieht dies nicht, bleibt der Anspruch auf Feiertagsvergütung bestehen, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers trotz des Streiks möglich gewesen wäre.[2]

Streiken jedoch alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder werden alle Arbeitnehmer ausgesperrt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer den Arbeitskampf befürwortet oder unterstützt, weil es hier zur Stilllegung des Betriebs kommt. Damit besteht kein Anspruch.[3] Beschäftigt jedoch der Arbeitgeber die Arbeitswilligen weiter, haben diese am gesetzlichen Feiertag einen Anspruch auf Feiertagsvergütung.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer beteiligt sich an einem Streik bis 30.4. und erklärt dann seinem Arbeitgeber, er beende seine Teilnahme am Arbeitskampf. Am 2.5. kommt er wieder zur Arbeit. Hier hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Feiertagsvergütung, denn er darf seine Streikbeteiligung jederzeit – und damit auch unmittelbar vor dem Feiertag – beenden (vgl. BAG, Urteil v. 11.5.1993, 1 AZR 649/92). Erklärt der Arbeitnehmer jedoch am Tag nach dem Feiertag, er streike erneut oder bleibt er von der Arbeit fern, ist seine vorherige Erklärung, er beende seine Streikteilnahme, arbeitskampfrechtlich bedeutungslos, weshalb die Suspendierung der Hauptpflichten bestehen bleibt. Deshalb hat er dann keinen Anspruch (BAG, Urteil v. 1.3.1995, 1 AZR 786/93[5]).

Endet ein Arbeitskampf unmittelbar vor dem Feiertag oder schließt er sich unmittelbar an ihn an, besteht ein Anspruch auf Feiertagsvergütung (BAG, Urteil v. 31.5.1988, 1 AZR 589/86[6]). Dies gilt sogar dann, wenn eine Gewerkschaft einen Streik am letzten Arbeitstag vor einem gesetzlichen Feiertag beendet und einen Tag nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut zum Streik aufruft. Die Unterbrechung des Streiks für einen Feiertag und den nachfolgenden Arbeitstag ist weder rechtsmissbräuchlich noch verletzt sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG, Urteil v. 31.5.1988, 1 AZR 589/86). Setzt jedoch die Gewerkschaft den Streik über die Pfingstfeiertage lediglich aus, liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 1.3.1995, 1 AZR 786/94) keine Unterbrechung des Streiks vor, denn dieser setzt den Beschluss voraus, die Arbeit vorübergehend wieder aufzunehmen. Deshalb scheidet hier ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 2 Abs. 1 EFZG aus.

Wird nur ein Teil des Betriebs bestreikt, kommt es für den Anspruch auf Feiertagsvergütung darauf an, ob der Arbeitnehmer ohne den gesetzlichen Feiertag gearbeitet hätte (BAG, Urteil v. 2.12.1987, 5 AZR 571/86).

Fallen Feiertag, Kurzarbeit und Arbeitskampf zusammen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach § 2 Abs. 2 EFZG Feiertagsvergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu zahlen, weil die Vorschrift einen Rückgriff auf andere Ursachen verhindern soll (BAG, Urteil v. 20.7.1982, 1 AZR 404/80).

[1] Feichtinger/Malkmus/Feichtinger/Müller/Müller, EFZG, 1. Aufl. 2012, § 2, Rz. 50; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, § 2 EFZG, Rz. 39; ErfK/Reinhard, 21. Aufl. 2029, § 2 EFZG, Rz. 12; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 776 ff.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 41 ff.
[3] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 39; ErfK/Reinhard, 21. Aufl. 2021, § 2 EFZG, Rz. 17.
[4] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 41 f.
[5] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 45.
[6] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 47.

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