Eine Nettolohnvereinbarung setzt eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung voraus. Für diese ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Inhaltlich muss die Nettolohnvereinbarung festlegen, dass der Arbeitgeber – zumindest im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer – sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitnehmeranteile sowie die auf die Vergütung entfallende Steuer trägt.

Ist die Nettolohnvereinbarung missverständlich oder nicht zweifelsfrei oder lässt sich die Nettolohnvereinbarung nicht beweisen, ist von dem Normalfall der Bruttolohnvergütung auszugehen.[1]

Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Errichtung der öffentlich-rechtlichen Abgaben nicht, so steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Ersatzanspruch zu, den er zugleich mit dem Anspruch auf den Nettolohn geltend machen kann. Zulässig ist eine Nettolohnklage auch bei vereinbartem Bruttolohn jedenfalls dann, wenn es sich bei dem eingeklagten Nettobetrag um laufendes Arbeitsentgelt handelt.[2]

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