Neben den Raumkosten dürfen die für die häusliche Arbeit benötigten Arbeitsmittel bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Anders als bei den Aufwendungen für das Homeoffice können Arbeitsmittel vom Arbeitgeber finanziell übernommen werden, ohne dass Lohnsteuer anfällt, z. B.

  • die steuer- und beitragsfreie Erstattung beruflich veranlasster Telefon- und Internetkosten[1] oder
  • die steuer- und beitragsfreie Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte, etwa der dienstliche PC, das Notebook oder das betriebliche Smartphone.[2]

Begünstigt ist auch die vom Arbeitgeber finanziell getragene häusliche Internetausstattung, ebenso Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung.[3] Für die zuletzt genannten Leistungen kann das Unternehmen die für den Arbeitnehmer steuerfrei wirkende Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % vornehmen. Sowohl die Steuer- und Beitragsbefreiung als auch die Pauschalbesteuerung der angeführten Vergünstigungen sind daran geknüpft, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen.[4]

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