Die Steuer bietet für die Arbeit zu Hause bisher nur wenige Möglichkeiten für eine steuerfreie Unterstützung bzw. Beteiligung an den Kosten, die durch den zusätzlichen Arbeitsplatz in der Wohnung des Arbeitnehmers entstehen. Auf die besondere Berufsgruppe der Heimarbeiter, die ihre nach Stückzahlen abgerechnete Lohnarbeit kraft Gesetz in der eigenen Wohnung oder der eigenen Betriebsstätte verrichten müssen[1], wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Der Fokus der steuerlichen Betrachtung richtet sich auf diejenigen Arbeitnehmer, die ihre Arbeit sowohl in der Firma als auch von zuhause gleicherweise erledigen können (= remote work). Hier haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Spielraum, arbeitsvertraglich zumindest teilweise ihre wöchentliche Arbeit nach Hause zu verlagern, um die betriebliche Mobilität im Sinne eines nachhaltigen Ökologiekonzepts zu verbessern.

Für eine finanzielle Beteiligung der Firma an den häuslichen Raumkosten, die durch Arbeiten im Homeoffice unstreitig entstehen, ist bisher keine steuerliche Entlastung bei den vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen vorgesehen. Weder der Gesetzgeber noch die Finanzverwaltung haben lohnsteuerliche Regelungen für eine Steuerbefreiung oder wenigstens Pauschalbesteuerung der arbeitgeberseitigen Kostenbeteiligung getroffen.

Mittlerweile wurde lediglich der Werbungskostenabzug für den Arbeitsort Wohnung nachgebessert.[2] Steht dem Arbeitnehmer für die betriebliche Arbeit ein gesonderter Raum zur Verfügung, der die steuerlichen Anforderungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt, dürfen die tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.[3] Anstelle der tatsächlichen Kosten kann der Arbeitnehmer in diesen Mittelpunkts-Fällen ohne Kostennachweis eine Jahrespauschale von 1.260 EUR als Werbungskosten in Anspruch nehmen. Arbeitnehmer, bei denen die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, etwa weil sich im Arbeitszimmer nicht der Tätigkeitsmittelpunkt befindet, können eine Tagespauschale von 6 EUR für max. 210 Arbeitstage in Anspruch nehmen (sog. Homeoffice-Pauschale). Eine steuerfreie Erstattung der Tagespauschale durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

 
Hinweis

Entfernungspauschale und Tagespauschale gleichzeitig

Steht dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann für den Arbeitstag sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale von 6 EUR abgezogen werden.[4]

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