Durch die persönliche Bindung fehlt es an der persönlichen Weisungsgebundenheit des Helfenden. Er ist nicht rechtlich verpflichtet, seine Unterstützung nach vom Auftraggeber bestimmten Regeln zu erbringen (Art und Weise, Arbeitszeit und Arbeitsort der Tätigkeit). Er ist bezogen auf die Unterstützungsleistung nicht vom Auftraggeber persönlich abhängig. Außerdem werden in der Regel solche Hilfsdienste unentgeltlich erbracht. Kleinere (übliche) Aufwandsentschädigungen sind dabei nicht als Entgelt zu werten und daher unschädlich. Derartige Nachbarschaftshilfe ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung und somit beitragsfrei. Meldungen zur Sozialversicherung sind nicht zu erstatten. Das gilt grundsätzlich auch für die Unfallversicherung.

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