Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht sowohl, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund der Beschäftigungsverbote mit ihrer Arbeit vollständig aussetzen muss, als auch, soweit die Beschäftigung nur teilweise verboten wird. Gleichfalls entsteht ein Anspruch, wenn die Beschäftigung wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots gewechselt werden muss. Dabei genügt ein Wechsel der Arbeitszeit. Auch in diesem Fall wird der Mutter das bisherige Arbeitsentgelt weiter gewährleistet (wenn das aktuelle Arbeitsentgelt niedriger ist).
Schichtwechsel
Die Arbeitnehmerin wechselt wegen des mutterschutzrechtlichen Nachtarbeitsverbots in eine Tagschicht und erhält dort ein niedrigeres Entgelt.
Neben einem Wechsel der Beschäftigung erfasst § 18 MuSchG auch einen Wechsel der Entlohnungsart.
Zeitlohn statt Akkordlohn
Die Arbeitnehmerin wird nicht mehr auf der Grundlage von Akkordlohn, sondern auf Zeitlohnbasis (niedriger) bezahlt.
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