Fehler beim Abschluss des Arbeitsvertrags können zu seiner Anfechtbarkeit führen. Das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG wird auf die Anfechtbarkeit eines Arbeitsvertrags nicht ausgedehnt.

Die Anfechtbarkeit des Arbeitsverhältnisses richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln. Als Anfechtungsgrund kommt die unwahre Beantwortung einer Frage bei Einstellung nach der Schwangerschaft so gut wie nicht in Betracht.

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