Das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme über die Schwangerschaft sollen werdende Mütter auf Verlangen des Arbeitgebers vorlegen.[1] Es ist entscheidend für die Berechnung der Mutterschutzfristen und soll daher den mutmaßlichen Tag der Entbindung enthalten.[2] Auch dies ist nur eine "Soll-Vorschrift", d. h. auch das Verlangen des Arbeitgebers begründet keine Verpflichtung der werdenden Mutter zur Vorlage. Unterlässt sie die Vorlage des Zeugnisses allerdings trotz ausdrücklichen Verlangens des Arbeitgebers, so scheiden Schadensersatzansprüche der werdenden Mutter gegen den Arbeitgeber aus oder sind zumindest wegen Mitverschuldens der Arbeitnehmerin zu mindern.

Enthält das Zeugnis den mutmaßlichen Tag der Entbindung, ist die vorgeburtliche Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 1 MuSchG verbindlich von dem angegebenen Tag an zurückzurechnen. Allerdings kann durch ein späteres Zeugnis die ursprüngliche Terminangabe korrigiert werden.[3] Die Kosten eines Zeugnisses, das dem Arbeitgeber auf sein Verlangen vorzulegen ist, hat der Arbeitgeber zu tragen.[4] Hat die Arbeitnehmerin bereits vor einem arbeitgeberseitigen Verlangen ein Zeugnis ausstellen lassen und legt sie es auf Verlangen des Arbeitgebers vor, so entsteht die Kostentragungspflicht nicht.

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