Der Arbeitgeber hat bei Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes und bei Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Schwangeren sowie der stillenden Mütter zu treffen.[1] Arbeitsplatz ist umfassend i. S. von § 2 ArbStättV die Beschäftigungsstelle einschließlich des betrieblichen Umfelds und der technischen Einrichtung. Auch Beleuchtung, Belüftung, Bodenbelag und Zugänge müssen dem Mutterschutz gerecht werden. Für werdende und stillende Mütter ist eine Liegegelegenheit einzurichten.[2] Das Schutzgebot erfasst auch Arbeitsorganisation wie Arbeitszeit, Pausen oder Arbeitstempo.

Die Arbeitsplatzgestaltung wurde ab dem 1.1.2018 in den §§ 9 ff. MuSchG, insbesondere §§ 1113 MuSchG, umfassend neu gestaltet. Die Regelungen dienen dem Schutz der Schwangeren bzw. der Mutter und dem Kind vor erwiesen oder vermutlich gefährlichen Tätigkeiten. Die Regelungen sind nicht abdingbar, auch nicht durch die Frau selbst.

Dieser betriebliche Gesundheitsschutz umfasst die nachfolgenden Schritte:

  • die anfänglich abstrakte Gefährdungsbeurteilung jedes Arbeitsplatzes[3],
  • die darauf basierende abstrakte Planung von erforderlichen Schutzmaßnahmen[4],
  • nach Kenntnis der Schwangerschaft bzw. nach der Geburt die konkrete Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen[5], dabei müssen verantwortbare Gefährdungen lediglich vermieden werden[6], unverantwortbare Gefährdungen dagegen ausgeschlossen werden.[7]
  • Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen[8],
  • zusätzlich: Gesprächsangebot des Arbeitgebers an die Frau, um weitere Schutzmaßnahmen zu erörtern.[9]

Im Fall einer unverantwortbaren Gefährdung sind als mildestes Mittel die Arbeitsbedingungen anzupassen oder umzugestalten[10]; ist dies nicht möglich, ist die Möglichkeit einer zumutbaren Umsetzung der Schwangeren zu prüfen.[11] In letzter Konsequenz kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG auch ein Beschäftigungsverbot eingreifen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die abstrakte, anhand einer typisierenden Betrachtung vom Arbeitgeber selbständig zu beurteilenden Gefährlichkeit – diese kann auf der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG beruhen, eine eigenständige mutterschutzgesetzbezogene Beurteilung ist nicht gefordert.

§ 11 Abs. 16 MuSchG bestimmt unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen, eine belastende Arbeitsumgebung, körperliche Belastungen oder mechanische Einwirkungen sowie Akkord- und Fließarbeit. Wesentliche Vorgaben für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen enthält § 10 MuSchG. Allerdings sollen die sich aus § 11 MuSchG ergebenden Verbote eine Weiterbeschäftigung nicht generell ausschließen.

Für stillende Frauen legt § 12 Abs. 1–5 MuSchG Beschäftigungsverbote aufgrund unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen oder eine belastende Arbeitsumgebung sowie Akkord- und Fließarbeit fest. Dabei beschreiben § 12 Abs. 4 und 5 MuSchG Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die in jedem Fall eine unverantwortbare Gefährdung darstellen und deshalb ohne Einzelfallprüfung seitens des Arbeitgebers unzulässig sind.

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