Die bis zur Betriebsprüfung entrichteten Rentenversicherungsbeiträge gelten als zu Recht entrichtete Beiträge, wenn sie – trotz fehlender Versicherungspflicht – bei einer Betriebsprüfung nicht beanstandet wurden. Eine Erstattung ist dann nicht mehr möglich.

Diese Regelungen sind auch für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der für die Erstattung maßgebenden Verjährungsfrist von 4 Jahren maßgebend. Damit gelten zu Unrecht entrichtete Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf der Verjährungsfrist von 4 Jahren als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Eine Erstattung der Beiträge ist also nicht mehr möglich. Es entsteht somit keine Schlechterstellung gegenüber der Situation, wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre. Davon ist er bis zur Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht auch ausgegangen.

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