(1) 1Unterliegen Maßnahmen (§ 51) der Entscheidung der Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe, so finden §§ 52 bis 55 keine Anwendung. 2Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und unbeschadet des § 49 den Personalrat hiervon. 3Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. 4Es kann die Auffassung des Personalrates darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen. 5In Gruppenangelegenheiten tritt in den Fällen des § 28 Abs. 3 und 4 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied hinzu. 6Für Anträge des Personalrates nach § 56 Abs. 1 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

 

(2) 1Der Verbandsvorstand oder ein vergleichbares Organ ist oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes. 2Die §§ 52 bis 55 sind anzuwenden. 3Satz 2 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Organe; Absatz 1 Satz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Die Personalräte und Gesamtpersonalräte bei Gebietskörperschaften können überregionale Arbeitsgemeinschaften bilden.

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