(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).

 

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

 

(3) 1Die §§ 10 bis 12, § 13 Satz 2 und 3 sowie §§ 14 bis 18 gelten entsprechend. 2§ 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. 3Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel

bis zu 3000 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
3001 bis 5000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
5001 und mehr Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.
 

(4) Bei dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[1] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.2Beim für Wissenschaft zuständigen Ministerium wird für alle Beschäftigten des Geschäftsbereiches Wissenschaft ein Hauptpersonalrat gebildet.

 

(5) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 19 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

[1] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge