(1) 1Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. 2Dabei ist sicherzustellen, dass schutzwürdige personenbezogene Daten nur verarbeitet oder erörtert werden, wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben oder die Daten offenkundig sind.

 

(2) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung beschließen, dass beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen.

 

(3) 1Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit einer Gruppenvertretung können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften für die Dauer der Beratung an den Sitzungen teilnehmen. 2§ 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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