Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG weitgehende Mitbestimmungsrechte im Arbeitsschutz. Diese sind umso umfassender, je ausfüllungsbedürftiger eine Vorschrift ist, oder anders gesagt: je allgemeiner etwas formuliert ist, umso mehr nimmt die Bedeutung für die betriebliche Mitbestimmung zu. Damit liegt auf der Hand, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung, deren vielfältige betriebliche Umsetzung es geradezu erfordert, die gesetzliche Regelung recht allgemein zu halten, sehr umfassend ist. Trotz dieses offenkundigen Zusammenhangs sieht sich die Arbeitsgerichtsbarkeit immer wieder gezwungen, dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung sowie der Ausgestaltung der Unterweisungen zu bekräftigen.[1]

Hierzu gehört nach der Rechtsprechung auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das ggf. eben die Einigungsstelle zu regeln.[2]

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