Die gerichtliche Zuständigkeit für Arbeitsverhältnisse mit Auslandsberührungen richtet sich nach der EuGVVO.[1]

Nach Art. 20 bis 22 EuGVVO ist der Arbeitnehmer zwingend am Gericht seines Wohnsitzes im jeweiligen Hoheitsgebiet zu verklagen.

Der Arbeitnehmer wiederum kann Klage

  • wahlweise am (Wohn-)Sitz des Arbeitgebers, an dem für seine Tätigkeit gewöhnlichen Arbeitsort oder, falls ein solcher fehlt,
  • am Ort der einstellenden Niederlassung erheben.

Der Begriff des "gewöhnlichen" Arbeitsortes ist konform zur gleichlautenden Regelung der Rom I-VO zu bestimmen.[2] Möglich ist auch hier der Abschluss einer vertraglichen Gerichtsstandvereinbarung – diese darf jedoch nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit des prorogierten Gerichts für den Arbeitnehmer führen.

[2] Dazu soeben oben unter Abschn. 2.2.

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