Ein Auslandseinsatz verursacht häufig höhere finanzielle Belastungen des Mitarbeiters. Dies können Reisekosten, Kosten doppelter Haushaltsführung, allgemein höhere Lebenshaltungskosten am Einsatzort usw. sein.

Ein entsprechender Kostenausgleich, darauf bezogene Aufwendungsersatzpauschalen oder -erstattungsansprüche können in der Entsendungsvereinbarung geregelt werden. Ohne eine solche Regelung wird sich kaum ein Mitarbeiter für einen Auslandseinsatz gewinnen lassen.

Ob solcherlei Kosten dem Arbeitnehmer auch ohne Vereinbarung (etwa gemäß §§ 670, 675 BGB) erstattet werden müssen, erscheint zweifelhaft.

Allerdings ist zu beachten, dass gemäß Art. 3 der Entsende-Richtlinie Vorschriften und Kollektivvereinbarungen des EU-Entsendestaats anwendbar sind, in denen Folgendes geregelt ist:

  • Bedingungen für die Unterkünfte von Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt sind, zur Verfügung gestellt werden
  • Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen nicht zu Hause wohnen. Erfasst werden dabei Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die entsandten Arbeitnehmern entstehen, wenn sie zu und von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie entsandt wurden, reisen müssen oder von ihrem Arbeitgeber vorübergehend von diesem regelmäßigen Arbeitsplatz an einen anderen Arbeitsplatz gesandt werden

Zudem sind – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Parteien – die für die Hin- und Rückreise ins Ausland erforderlichen Zeiten grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten.[1]

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