Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat eine Orientierungshilfe für internationale Datentransfers veröffentlicht, die ein mehrstufiges Prüfungsschema vorsieht, anhand dessen verantwortliche Arbeitgeber die Zulässigkeit ihrer Übermittlung von Mitarbeiterdaten in ein Drittland beurteilen können.[1]

Hierbei wird zunächst gefragt, ob für das entsprechende Drittland ein Angemessenheitsbeschluss besteht. Ist das der Fall, können die Mitarbeiterdaten ohne weitere Prüfung übermittelt werden. Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, dürfen die personenbezogenen Daten im Ausnahmefall ohne zusätzliche Maßnahmen übermittelt werden, wenn geeignete Garantien wie die Standardvertragsklauseln im Hinblick auf Rechtsvorschriften und Praktiken im Drittland wirksam sind. In der Regel müssen jedoch zusätzliche Maßnahmen implementiert werden. Nur wenn durch diese zusätzlichen Maßnahmen ein dem unionsrechtlichen Standard gleichwertiges Schutzniveau erreicht werden kann oder der Datentransfer auf einen Ausnahmetatbestand nach Art. 49 DSGVO gestützt werden kann, ist der Datentransfer zulässig. In allen genannten Fällen hat der verantwortliche Arbeitgeber die Rechenschaftspflicht zu beachten.

[1] Orientierungshilfe "Internationale Datentransfers" v. 1.5.2023, abrufbar unter https://www.datenschutz-bayern.de.

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