Gemäß der DSGVO dürfen personenbezogene Daten von Mitarbeitern grundsätzlich nur dann an Drittländer übermittelt werden, wenn das durch die DSGVO gewährleistete Schutzniveau nicht untergraben wird. So sind Datenübermittlungen nur dann zulässig, wenn

  1. ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt, der ein angemessenes Schutzniveau im Drittland bestätigt;
  2. geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO ergriffen werden, wie z. B. die Verwendung von Standarddatenschutzklauseln, oder
  3. eine der in Art. 49 DSGVO genannten Ausnahmen einschlägig ist, wie z. B. die Notwendigkeit der Übermittlung zur Vertragserfüllung oder eine Einwilligung der betroffenen Person.

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