Seit dem 25.5.2018 gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und somit auch für die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten die Europäische Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO"). Die DSGVO wird durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30.6.2017 ("BDSG") ergänzt. Die DSGVO und das BDSG 2018 lösen damit die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.1.2003 vollständig ab. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erlangen die Regelungen der DSGVO und des BDSG regelmäßig hohe Bedeutung. Gerade angesichts von Mitarbeiterklagen nach erfolgter Kündigung oder der Kontrollbefugnisse des Betriebsrates stehen Arbeitgeber unter erheblichem Druck, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Verstärkt wird dieser Druck durch die teils empfindlichen Geldstrafen, die Aufsichtsbehörden verhängen können. Praxisrelevantes Thema für Arbeitgeber ist der Datenschutz bei Übermittlungen personenbezogener Daten in Länder außerhalb der Europäischen Union ("EU") oder des EWR (sog. "Drittstaaten" oder "Drittländer"). So werden nicht selten im Rahmen von Abrechnungs- und Verwaltungsprozessen oder bei der Nutzung bestimmter Softwarelösungen (Stichwort "Software as a Service") regelmäßig personenbezogene Daten von Beschäftigten in Drittstaaten übermittelt. Denkbar ist z. B., dass sich der Arbeitgeber eines Systems bedient, um Reisekosten von Mitarbeitern automatisiert prüfen und erstatten zu lassen. Werden die hier eingegebenen Daten durch den Dienstleister in einem Drittland gespeichert, so liegt bereits eine Drittstaatenübermittlung vor, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

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