Sofern ein Arbeitnehmer

  • auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet oder
  • in einer nach dem 31.12.2012 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungspflichtig ist und
  • sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt,

sind für ihn im Jahr 2024 Rentenversicherungsbeiträge aus einem Beitragssatz von 18,6 % zu zahlen. Als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gilt in diesen Fällen ein Betrag i. H. v. 175 EUR/Kalendermonat. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % sind folglich mindestens 32,55 EUR als monatlicher Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen.

 
Hinweis

Rentenversicherungsbeiträge bei Betriebsübergang

Im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB tritt der neue Inhaber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden somit unverändert fortgeführt.

Für einen geringfügig entlohnten Arbeitnehmer, der die Beschäftigung nach dem 31.12.2012 aufgenommen hat, gilt: Wurde gegenüber dem vorherigen Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt, bleibt diese Erklärung auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber wirksam.

Anders als bei einem Betriebsübergang wird bei der Übernahme eines Arbeitsverhältnisses durch zivilrechtlichen Vertrag in der Regel ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet. Ein geringfügig entlohnter Arbeitnehmer unterliegt in diesem der Rentenversicherungspflicht, kann jedoch gegenüber dem neuen Arbeitgeber die Befreiung beantragen.

3.3.1 Verteilung der Beitragslast

In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer geringfügig entlohnt rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung: Der Arbeitgeber hat vielmehr einen Betrag i. H. v. 15 % bzw. 5 % bei Privathaushalten als Beitrag zu tragen. Den Restbeitrag, also 3,6 % bzw. 13,6 %, hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen. Bei einem Arbeitsentgelt unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist der Arbeitnehmeranteil entsprechend größer.

Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem vollen Beitrag von 175 EUR/Kalendermonat und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers, der vom tatsächlichen Arbeitsentgelt zu bestimmen ist.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Beiträge bei RV-Pflicht im Minijob

Eine Aushilfe nimmt zum 1.7.2024 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim gewerblichen Arbeitgeber M auf (monatliches Arbeitsentgelt 300 EUR).

Die Aushilfe ist über ihren Ehegatten gesetzlich krankenversichert. Von der Rentenversicherungspflicht lässt sie sich nicht befreien.

Ergebnis:

 
Krankenversicherung: 300 EUR × 13 % = 39,00 EUR
Rentenversicherung:
Gesamtbeitrag: 300 EUR × 18,6 % = 55,80 EUR
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil (Pauschalbeitrag des Arbeitgebers): 300 EUR × 15 % = 45,00 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil:   10,80 EUR

3.3.2 Berechnung des Arbeitnehmeranteils

Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung ist Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmeranteil

  • vom Arbeitsentgelt einzubehalten,
  • in den Beitragsnachweis aufzunehmen und
  • an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten.

Da aber mindestens ein Beitrag i. H. v. 32,55 EUR/Kalendermonat zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 EUR den vom Arbeitgeber i. H. v. 15 % bzw. 5 % zu tragenden Beitragsanteil auf 32,55 EUR aufstocken muss.

Anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats oder liegt eine Arbeitsunterbrechung vor (z. B. Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung), ist anstelle von 175 EUR ein Arbeitsentgelt in Höhe der anteiligen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Diese wird wie folgt ermittelt:

 
Anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage = 175 EUR x Kalendertage : 30
 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Aufstockungsbeitrags

Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 15.7.2024 eine geringfügig entlohnte, unbefristete Beschäftigung in einem Privathaushalt auf und erzielt im Juli 2024 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 80 EUR. Sie ist privat krankenversichert und in dem Minijob rentenversicherungspflichtig.

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist nicht zu entrichten, da die Arbeitnehmerin privat krankenversichert ist.

Ergebnis: Die Beschäftigung wird nur in einem Teilmonat ausgeübt. Daher ist die anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vom 15.7.2024 bis 31.7.2024 (17 Kalendertage) zu ermitteln:

175 EUR x 17 : 30 = 99,17 EUR

Der Beitrag zur Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:

 
Gesamtbeitrag RV 99,17 EUR × 18,6 % = 18,45 EUR
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil 80 EUR × 5 % = 4,00 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   14,45 EUR

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