Da auch geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig sind, bestand hier keine Bestandsschutzregelung. Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 520 EUR monatlich sind seit dem 1.10.2022 daher geringfügig entlohnte Beschäftigte. Das bedeutet, der Arbeitgeber trägt in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil von 15 % und der Arbeitnehmer 3,6 %. Als geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich die Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht jedoch befreien lassen.

 
Achtung

Ausnahme für Beschäftigungen in Privathaushalten

Beschäftigte im Privathaushalt blieben grundsätzlich im Rahmen des Übergangsbereichs versicherungspflichtig. Für sie galt also auch ein Bestandsschutz in der Rentenversicherung, wenn sie sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen. Durch dieses Übergangsrecht sollte vermieden werden, dass Beschäftigte in Privathaushalten höhere Rentenversicherungsbeiträge (= 13,6 %) als bisher zahlen müssen. Als Einzugsstelle blieb ausschließlich die Krankenkasse zuständig.

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