Sobald ein Beamter neben seinem Beamtenverhältnis (versicherungsfreie (Haupt-)Beschäftigung) mehrere geringfügig entlohnte Minijobs nebeneinander ausübt, sind diese für die Beurteilung der Geringfügigkeit zusammenzurechnen.

 
Achtung

Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht in allen Minijobs

Überschreitet die Summe der Arbeitsentgelte aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen regelmäßig die Entgeltgrenze von 538 EUR, besteht Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Der Grundsatz, dass die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung immer versicherungsfrei bleibt, gilt in diesen Fällen nicht.

In der Krankenversicherung bleiben alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen versicherungsfrei und sind nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Pauschale Krankenversicherungsbeiträge fallen nicht an, da es sich infolge der Zusammenrechnung nicht (mehr) um geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt.

Wird die Entgeltgrenze von 538 EUR nicht überschritten, besteht Versicherungspflicht zur Rentenversicherung, soweit kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Es sind für sämtliche Minijobs Beiträge zur Rentenversicherung[1] i. H. v. 15 % bzw. 18,6 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. In der Krankenversicherung bleiben die geringfügig entlohnten Beschäftigungen versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. Pauschale Beiträge zur Krankenversicherung fallen für den Arbeitgeber nur an, wenn der Beamte gesetzlich (freiwillig) versichert ist.

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