Eine neben dem freiwilligen Wehrdienst ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Der Wehrdienst gilt nicht als versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung. Hat in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bislang wegen der Zusammenrechnung mit einer (Haupt-)Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestanden, entfällt diese bei Dienstantritt durch den Wegfall der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung. Dies gilt nicht, wenn durch die Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung mehrerer Minijobs

Ein freiwillig Wehrdienstleistender übt an Wochenenden einen Minijob mit 250 EUR als Shopverkäufer aus. Der Minijob bestand bereits vor dem freiwilligen Wehrdienst neben der Hauptbeschäftigung als Maler. Zum 1.10.2024 möchte der freiwillig Wehrdienstleistende einen weiteren Minijob als Maler im alten Betrieb mit 350 EUR aufnehmen.

Ergebnis: Der Wehrdienst gilt nicht als Hauptbeschäftigung und ist für die Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungen nicht relevant. Die bisherige Hauptbeschäftigung als Maler ruht während des freiwilligen Wehrdienstes. Daher sind die Malerbeschäftigung für 350 EUR und die Tätigkeit als Shopverkäufer zusammenzurechnen. Da die Entgeltgrenze von 538 EUR überschritten ist (250 EUR + 350 EUR = 600 EUR), sind beide Beschäftigungen versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Pauschalbeiträge

Der Arbeitgeber hat pauschale Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu zahlen. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist.

 
Achtung

Versicherungspflicht in allen Minijobs

Überschreitet die Summe der Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen regelmäßig die Entgeltgrenze von 538 EUR, besteht in allen Beschäftigungen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Grundsatz, dass die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei bleibt, gilt für freiwillig Wehrdienstleistende nicht.

Üben Arbeitnehmer während des freiwilligen Wehrdienstes hingegen eine kurzfristige Beschäftigung aus, ist dies versicherungsrechtlich anders zu beurteilen.[1]

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