Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme (z. B. Weihnachtsgeld) im Voraus schriftlich verzichtet, ist die einmalige Einnahme vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit eines Verzichts ist dabei unerheblich.

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