3.1 (Lohn-)Tarifverträge

Üblicherweise enthalten Tarifverträge (Verbands- oder Haustarifvertrag) Regelungen zum Arbeitsentgelt (Tariflöhne) und sichern so ein tarifliches Mindestlohnniveau. Dies gilt allerdings unmittelbar nur für die Verbands- und Gewerkschaftsmitglieder. Teilweise wird die Geltung tariflicher Mindestlöhne aber über arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auch auf nichttarifgebundene Arbeitnehmer erweitert, da die Arbeitgeber eine Besserstellung der gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer vermeiden wollen.

3.2 Allgemeinverbindlicher Mindestlohn nach dem Tarifvertragsgesetz

Nach § 5 TVG konnte ein Tarifvertrag noch bis Ende 2014 auf Antrag einer Tarifvertragspartei und überwiegender Branchen-Tarifbindung vom Bundesminister für Arbeit und Soziales oder von den Arbeitsministerien der Länder für allgemeinverbindlich erklärt werden. Der Tarifvertrag erfasst im Falle der Allgemeinverbindlichkeit in seinem Geltungsbereich auch die nichttarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Branchen-Tariflohn wird so zu einem allgemeinen bundesweiten Branchen-Mindestlohn für alle Arbeitnehmer dieser Branche. Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz sind wichtige Änderungen der Voraussetzungen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorgenommen worden, die seit dem 1.1.2015 gelten. So bedarf es eines gemeinsamen Antrags beider Tarifvertragsparteien. Weiterhin muss die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nur noch "im öffentlichen Interesse" geboten sein. Auf das Erfordernis einer überwiegenden Tarifbindung (die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigen mindestens die Hälfte der in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer) wird inzwischen verzichtet. Das öffentliche Interesse ist regelmäßig – aber nicht ausschließlich – gegeben bei einer überwiegenden Bedeutung des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich oder zur Absicherung wirksamer tariflicher Normsetzung.

3.3 Allgemeinverbindlicher Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

Mindestlohnregelungen können sich auch auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) ergeben. Das Gesetz führt zur Anwendung der verschiedenen Mindestlohnregelungen – allen voran denen des MiLoG – auch auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, sofern diese Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen. Das Gesetz gilt gemäß § 2 Abs. 2 AEntG auch im Fall von Arbeitnehmerüberlassungen eines Verleihers mit Sitz im Ausland an einen Entleiher mit Sitz im In- oder Ausland, wenn letzterer den Arbeitnehmer im Inland beschäftigt.

Zur mindestlohnrelevanten Entlohnung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AEntG zählen alle Vergütungsbestandteile, die der Arbeitnehmer in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit bekommt; dazu zählt die Grundvergütung, einschließlich der Entgeltbestandteile, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmer und die Region anknüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen, einschließlich der Überstundensätze.[1] Auf den Mindestlohn anrechenbar sind gemäß § 2b AEntG Entsendezulagen, die der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland zahlt, sofern es sich nicht um die Erstattung tatsächlich dem Arbeitnehmer entstandener Aufwendungen (Entsendekosten) handelt. Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Im Zweifel wird unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von den Entsendekosten gezahlt wird und somit nicht anrechenbar ist.[2] Der Arbeitgeber sollte deshalb auf eine klare und unmissverständliche Differenzierung achten.

Anwendbar auf die genannten Arbeitsverhältnisse sind neben dem Mindestlohngesetz aber auch tarifvertragliche Entgeltregelungen. Anknüpfungspunkt ist ein bundesweit geltender Tarifvertrag, der entweder allgemeinverbindlich ist oder als Rechtsverordnung im Verfahren nach den §§ 7, 7a AEntG Geltung für alle unter seinen Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhält. Es werden dann auch Arbeitsverhältnisse erfasst, die keiner bzw. einer anderen Tarifbindung oder ausländischem Arbeitsvertragsrecht unterliegen. Auch hier gilt die Anwendbarkeit in den bereits genannten Entleiherverhältnissen (§ 3 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 AEntG).

Die weiteren Voraussetzungen regeln die §§ 46 AEntG: Das vormals auf den branchenbezogenen Katalog des § 4 Abs. 1 beschränkte AEntG wird durch § 4 Abs. 2 AEntG für alle Wirtschaftszweige geöffnet. Erforderlich ist dafür, dass die Erstreckung des Tarifvertrags geeignet ist, einem Lohnverdrängungswettbewerb entgegenzuwirken. Für die erfassten Branchen finden sich Präzisierungen der Reichweite des Anwendungsbereichs in § 6 AEntG.[3]

Gegenstand solcher Tarifverträge können nach § 5 AEntG insbesondere Mindestentgeltsätze sein, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze sowie Entlohnungsbestandteile nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AEntG.

[3] Ausnahmen gelten für den Bereich der Pflegedienste nach §§ 10 f. AEntG.

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