Die Fälligkeit unterliegt einer abgestuften Regelung. Zunächst kommt es auf die arbeitsvertraglich, u. U. tarifvertraglich, vereinbarte Fälligkeit des allgemeinen Lohnzahlungsanspruchs an. Dabei ist unbeachtlich, ob die Vertragsparteien diesen als "Mindestlohn" ausdrücklich bezeichnet haben oder nicht. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Bezugspunkt sind dabei die Bankarbeitstage in Frankfurt am Main.[1]

Der Mindestlohnanspruch unterliegt der in §§ 194 ff. BGB geregelten Verjährung. Darüber hinaus sind jegliche nachteilige Beschränkungen gemäß § 3 MiLoG unwirksam. So kann der Mindestlohnanspruch insbesondere keinen Ausschlussfristen – auch nicht tarifvertraglich – unterworfen werden.[2] Soweit der Lohnanspruch insgesamt über dem Mindestlohnniveau liegt, können dagegen Ausschlussfristen diesen übersteigenden Anteil erfassen.[3]

[3] A. a. O., für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge