Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt ab 1.1.2024 regelmäßig innerhalb des Übergangsbereichs zwischen 538,01 EUR bis 2.000 EUR[1] liegt, müssen weniger Sozialversicherungsbeiträge tragen, als sie mit einem über 2.000 EUR liegendem Arbeitsentgelt zahlen müssten.

Die komplexe Beitragsberechnung ist für das laufende Jahr aber auch rückwirkend bis einschließlich 2004 möglich. Sie kann auch durchgeführt werden für Teilmonate oder bei parallel ausgeübten Beschäftigungen, die in Summe im Übergangsbereich liegen.

Achtung

Der Midijob-Beitragsrechner ist für Arbeitsentgelte ab 1.1.2024 zwischen 538,01 EUR bis 2.000 EUR[2] relevant. Möchten Sie Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigungen berechnen, nutzen Sie dafür bitte den Minijob-Beitragsrechner.

Für lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nutzen Sie bitte den Lohn- und Gehaltsrechner.

[1] Bis 31.12.2023: zwischen 520,01 EUR und 2.000 EUR, bis 31.12.2022: zwischen 520,01 EUR und 1.600 EUR, bis 30.9.2022: zwischen 450,01 EUR und 1.300 EUR), bis 30.6.2019 zwischen 450,01 EUR und 850 EUR, bis Ende 2012 zwischen 400,01 EUR und 800 EUR.
[2] Bis 31.12.2023: zwischen 520,01 EUR und 2.000 EUR, bis 31.12.2022: zwischen 520,01 EUR und 1.600 EUR, bis 30.9.2022: zwischen 450,01 EUR und 1.300 EUR), bis 30.6.2019 zwischen 450,01 EUR und 850 EUR, bis Ende 2012 zwischen 400,01 EUR und 800 EUR.

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