In den Entgeltmeldungen ist zunächst das beitragspflichtige Entgelt zu bescheinigen, außerdem ist zusätzlich das Entgelt anzugeben, auf das der Arbeitnehmer im jeweils angegebenen Zeitraum Anspruch hat. Die Meldungen sind unabhängig davon zu erstatten, ob ggf. die Entgelte oder Beiträge noch zur Zahlung offen stehen.

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