Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger werden Annahmestellen durch die Krankenkassen errichtet.[1] Die Meldedaten für versicherungspflichtig Beschäftigte sind an die Datenannahmestelle der zuständigen Krankenkasse zu übermitteln. Seit dem 1.1.2023 soll es nur noch eine Annahmestelle je Kassenart geben. Alle Annahmestellen, die am 1.1.2023 bestanden, bleiben aber bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten. Perspektivisch sollen durch die Verschmelzung von Annahmestellen die Kosten und der Verwaltungsaufwand reduziert werden.

Die UV-Jahresmeldungen sind an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldungen für den Arbeitnehmer zuständig ist. Die Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale einzureichen. Sofern für ein und dieselbe (für sich allein gesehen geringfügige) Beschäftigung in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit vorliegt und damit Pauschalbeiträge zu zahlen sind, während in (einem) anderen Versicherungszweig(en) Versicherungspflicht besteht und individuelle Beiträge anfallen, sind Meldungen sowohl gegenüber der Minijob-Zentrale (mit den Beitragsgruppen "6000" oder "0500") als auch gegenüber der für die Durchführung der Pflichtversicherung zuständigen Krankenkasse (mit den Beitragsgruppen für die individuellen Beiträge) zu erstatten. In beiden Meldungen ist der gleiche Personengruppenschlüssel zu verwenden, wobei sich die Verschlüsselung am Recht der Rentenversicherung orientiert.

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