Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, bleibt die Versicherungspflicht/Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ggf. auch ohne Entgeltzahlung erhalten. Als Gründe kommen z. B. Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, freiwilliger Wehrdienst oder andere Tatbestände in Betracht. Wie sich diese Arbeitsunterbrechungen melderechtlich auswirken, wird in diesem Beitrag dargestellt.
Sozialversicherung: Wann, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen Unterbrechungsmeldungen zu erstellen sind, regeln § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB IV und § 9 DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung).
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