Wird die Mehrfachbeschäftigung in einer Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb ausgeübt, wird keine Verhältnisberechnung durchgeführt.[1] In diesen Fällen werden die Rentenversicherungsbeiträge aus dem vollen Arbeitsentgelt der Beschäftigung im nicht knappschaftlichen Betrieb zur allgemeinen Rentenversicherung ungekürzt gezahlt. Aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb wird es ungekürzt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt. Hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge findet dagegen eine Aufteilung der Arbeitsentgelte nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IV statt.

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