Handelt es sich bei dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis um eine Nebentätigkeit als

  • Übungsleiter (z. B. Sporttrainer),
  • Ausbilder,
  • Betreuer,
  • Erzieher oder um eine vergleichbare Tätigkeit,
  • um eine künstlerische Nebentätigkeit oder
  • um eine nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen,

so bleiben von den hierfür erhaltenen Vergütungen 3.000 EUR jährlich steuerfrei.[1] Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Nebentätigkeit für eine gemeinnützige, karitative oder kirchliche Einrichtung oder für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeübt wird. Die Steuerfreiheit ist bei Einnahmen aus mehreren Nebentätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber auf einen einmaligen Jahresbetrag von 3.000 EUR begrenzt.[2]

Berücksichtigung im Lohnsteuerverfahren

Beim Lohnsteuerabzug kann der steuerfreie Höchstbetrag mit einem Mal in voller Höhe berücksichtigt werden. Eine dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Aufteilung ist nicht erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht.[3] Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jedoch schriftlich versichern, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeits- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt wird.[4]

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt ggf. der Ehrenamtsfreibetrag i. H. v. 840 EUR in Betracht.[5]

Den Übungsleiterfreibetrag übersteigende Einnahmen

Grundsätzlich unterliegt der den steuerfreien Höchstbetrag von 3.000 EUR übersteigende Arbeitslohn den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs nach den ELStAM.

Den steuerfreien Höchstbetrag übersteigende Einnahmen können vom Arbeitgeber – unter Verzicht auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale[6] oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug[7] – als Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % besteuert werden[8], wenn der übersteigende Betrag nicht höher als 538 EUR[9] monatlich ist und der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung von 5 % oder 15 % zu entrichten hat. Sind für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitslohns erheben.[10] Handelt es sich um eine kurzfristige Aushilfstätigkeit, kann auch eine Lohnsteuerpauschalierung mit dem Steuersatz von 25 % in Betracht kommen.[11]

[2] H 3.26 LStH, "Begrenzung der Steuerbefreiung".
[9] Bis 31.12.2023: 520 EUR, bis 30.9.2022: 450 EUR.
[11]

S. Aushilfskräfte.

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