Hat eine Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) aus mehreren Arbeitsverhältnissen, so hat jeder Arbeitgeber anteilig einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,[1] zu leisten, wenn das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt aus allen Arbeitsverhältnissen 13 EUR übersteigt. Der einzelne Arbeitgeber kann also nicht einwenden, bei ihm sei das kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt niedriger als 13 EUR.[2]

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