Für die Beitragszahlung bei mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen gilt für alle Beschäftigungen zusammen die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze. Übersteigt das Entgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze(n), zahlt der einzelne Arbeitgeber nur anteilige Beiträge.[1] Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts aus der jeweiligen Beschäftigung gilt folgende Formel:

 
Jeweilige BBG × Entgelt aus einer Beschäftigung
Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen

Ist in einem bzw. mehreren der Beschäftigungen für sich gesehen bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisberechnung nach der o. g. Formel auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.

 
Praxis-Beispiel

Anteilige Beitragsbemessungsgrenze

Es werden 2 Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausgeübt. Bei Arbeitgeber A beträgt das monatliche Entgelt 8.000 EUR, bei Arbeitgeber B 2.000 EUR. Damit wird schon durch das Entgelt von Firma A die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschritten.

Ergebnis:

Arbeitgeber A:

 
7.550 EUR x 7.550 EUR = 5.968,85 EUR
9.550 EUR

Arbeitgeber B:

 
7.550 EUR x 2.000 EUR = 1.581,15 EUR
9.550 EUR

Ergeben die beiden Teilbeträge zusammen wieder die Beitragsbemessungsgrenze, ist die Berechnung richtig.

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