Unterliegen Überstundenvergütungen der Sozialversicherungspflicht, so sind sie als laufendes Arbeitsentgelt anzusehen. Die Beitragsberechnung erfolgt in dem Monat, in dem die Überstunden geleistet wurden.[1]

Zeitversetzte Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung

Werden die Überstunden regelmäßig erst im nächsten oder übernächsten Lohnzahlungszeitraum abgerechnet, so können sie dem Entgelt dieses Abrechnungszeitraums hinzugerechnet werden. Das gilt nur für die Betriebe, die Mehrarbeitsvergütung regelmäßig erst im nächsten oder übernächsten Monat abrechnen. Diese Vereinfachungsregelung beruht auf einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur beitragsrechtlichen Behandlung zeitversetzt gezahlter Arbeitsentgeltbestandteile.

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