Begriff

Mediation ist ein aus den USA stammendes Verfahren der Alternative Dispute Resolution (ADR), bei dem ein neutraler Dritter als Vermittler ohne Entscheidungsbefugnisse den Streitparteien hilft, eine freiwillige einvernehmliche Lösung ihres Konflikts zu erreichen. Der unparteiische Dritte (Mediator) unterstützt die Parteien durch spezielle Verhandlungstechniken bei der Suche nach einer beiderseits annehmbaren möglichst wertschöpfenden Vergleichsvereinbarung ("win-win-solution"), ohne den Streit autoritativ zu entscheiden. Schlagwortartig lässt sich Mediation daher auch als strukturierte Verhandlungsführung und Moderation durch einen Dritten bezeichnen. Abzugrenzen ist die außergerichtliche Mediation vom arbeitsgerichtlichen Güterichterverfahren (nicht Gütetermin), in welchem neben der Mediation auch andere Methoden der Konfliktbeilegung angewendet werden können.[1]

Das am 26.7.2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz (s. u.) hat auch auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten Auswirkungen. Das Gesetz regelt u. a. das Güterichterverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit und die Möglichkeit der außergerichtlichen Mediation auf Vorschlag des Gerichts.

 

Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung

Seit 26.7.2012 gilt das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" (MediationsG).[2] Erst nach längeren Diskussionen[3] wurde damit die europäische Mediationsrichtlinie[4] umgesetzt. Zwar gelten die Bestimmungen der Mediationsrichtlinie nur für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Bestimmungen auch auf interne Mediationsverfahren anzuwenden.[5] Dieser Aufforderung zum Erlass eines umfassenden Mediationsgesetzes ist der deutsche Gesetzgeber gefolgt.

Es sieht in Art. 1 ein Mediationsgesetz und in den übrigen Artikeln Änderungen in prozessrechtlichen Gesetzen (ZPO, ArbGG etc.) vor. Zwar gelten die Bestimmungen der Mediationsrichtlinie nur für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Bestimmungen auch auf interne Mediationsverfahren anzuwenden.[6] Dieser Aufforderung zum Erlass eines umfassenden Mediationsgesetzes ist der deutsche Gesetzgeber gefolgt.

[1] Näher zu Begriff der Mediation und Abgrenzung von anderen Verfahren Lembke, Mediation im Arbeitsrecht, 2001, Rz. 27 ff.
[2] Artikelgesetz vom 21.7.2012, BGBl. I, S. 1577.
[3] Vgl. nur zum Gesetzesentwurf Francken, NZA 2011, S. 1001; Francken, NZA 2012, S. 249; zum RefE Diop/Steinbrecher, BB 2011, S. 131.
[4] Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, ABlEG vom 24.5.2008, L 136, S. 3.
[5] Vgl. Erwägungsgrund (8) der RL.
[6] Vgl. Erwägungsgrund (8) der RL.

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