Das – in Art. 1 des o. g. Gesetzes enthaltene – Mediationsgesetz enthält übersichtsartig Regelungen zu folgenden Aspekten:

  • Begriffsbestimmungen zur Mediation[1] und zum Mediator[2]
  • Ablauf eines Mediationsverfahrens und Aufgaben des Mediators[3]
  • Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen des Mediators[4]
  • Verschwiegenheitspflichten des Mediators sowie der in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen[5]
  • Aus- und Fortbildung des Mediators[6]
  • wissenschaftliche Begleitung, finanzielle Förderung und Evaluierung der Mediation.[7]

Diese Regelungen sind in Arbeitsstreitigkeiten (nur) von Relevanz, wenn ein Mediationsverfahren im Sinne des Gesetzes durchgeführt wird. Eine (echte) gerichtsinterne Mediation wurde nicht in das Mediationsgesetz aufgenommen. Bestehende gerichtliche Mediatoren durften nach der Übergangsvorschrift in § 9 MediationsG nur noch bis 31.8.2013 tätig werden.[8] Dafür besteht gemäß § 54 a ArbGG die Möglichkeit, dass das Gericht den Parteien die (freiwillige) Durchführung einer außergerichtlichen Mediation oder anderweitigen Konfliktbeilegung vorschlägt.

Statt der gerichtsinternen Mediation wurde in § 54 Abs. 6 ArbGG aber das arbeitsgerichtliche Güterichterverfahren geschaffen. Güterichter ist ein spezieller, für die Güterichterverhandlung bestimmter und nicht entscheidungsbefugter Richter, welcher alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann.[9] Der Güterichter kann entweder einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts, einem anderen Gericht oder sogar dem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit angehören.[10]

[8] Näher zur Entstehungsgeschichte Francken, NZA 2012, S. 836, 837 f.
[9] Vgl. ausführlich zum Güterichterverfahren: Bericht der Arbeitsgruppe "Güterichterverfahren" in der Arbeitsgerichtsbarkeit Baden-Württemberg; zu einem Güterichterfall aus der Praxis Tautphäus/Fritz/Krabbe, NJW 2012, S. 364.
[10] BT-Drs. 17/8058, S. 21 zu § 278 Abs. 5 ZPO n. F.; Francken, NZA 2012, S. 836, 838.

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