Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 36 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt Folgendes: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-marokkanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 36 Kalendermonaten fort, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Es ist lediglich festgelegt, dass die Beschäftigung im anderen Staat durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein muss.

Wird der Zeitraum von 36 Kalendermonaten überschritten, gelten für den Arbeitnehmer ab dem 37. Kalendermonat grundsätzlich die marokkanischen Rechtsvorschriften. Wird jedoch ein Maximalzeitraum von 72 Kalendermonaten nicht überschritten, besteht die Möglichkeit für weitere 36 Kalendermonate die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften zu beantragen. Das Antragsverfahren erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA und entspricht dem Verfahren zur Beantragung einer Ausnahmevereinbarung.

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