Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Einzelhandel, Brandenburg, 31.05.1994 (AVE-Anfang: 21.03.1995; AVE-Ende: 31.12.1999)
Nummer: 15323.005
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Brandenburg
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte u. Auszubildende
Datum: 31. Mai 1994
AVE
AVE Anfang 21. März 1995
AVE Ende 31. Dezember 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 143 vom 02. August 1995
Bemerkung
- Geändert und teilweise außer Kraft getreten mit Wirkung vom 09.10.1996 (durch Änderungstarifvertrag vom 09.10.1996) und vom 01.01.1998 (durch Änderungstarifvertrag vom 30.10.1997).
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für den Einzelhandel
vom 5. Juli 1995
Auf Grund des § 5 Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Brandenburg
der Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer (ohne gemeinsame Erklärung) im Einzelhandel des Landes Brandenburg vom 31. Mai 1994
mit Wirkung vom 21. März 1995 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Auf Antrag der Tarifvertragsparteien wird die Allgemeinverbindlicherklärung wie folgt eingeschränkt:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden § 11 Nummern 2, 3 und 6 Satz 2 und die gemeinsame Erklärung zum Manteltarifvertrag ausgenommen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Mitgliedsbetriebe der Konsum-Tarifgemeinschaft e.V. im Land Brandenburg.
Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgendem Hinweis:
Die Verweisung in § 13 Nummer 1 des Manteltarifvertrages bezieht sich auf das Fünfte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1994.
Unterzeichnet:
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg
vom 31. Mai 1994
Zwischen dem
Einzelhandelsverband Land Brandenburg e.V.
Virchowstraße 10
16816 Neuruppin
einerseits
und je gesondert
1. der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
– Landesverband Berlin und Brandenburg –
Blissestraße 2 - 6
10713 Berlin
2. der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV)
– Landesbezirk Brandenburg –
Dortustraße 36
14467 Potsdam
andererseits
§ 1 Geltungsbereich
A. |
Räumlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt im Gebiet des Bundeslandes Brandenburg. |
B. |
Fachlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt für die Betriebe des Einzelhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe. |
C. |
Persönlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag erfaßt alle Angestellten, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Ausgenommen sind Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Gesetzes gelten. |
§ 2 Einstellung und Probezeit
1. |
Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit, die Gehalts- oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritt. |
2. |
Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie 3 Monate nicht überschreiten. Wird eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Schluß der Kalenderwoche gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis soll schriftlich vereinbart und bestätigt werden. |
3. |
Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeitszeit bis zu 6 Monaten vereinbart werden, nach dem 3. Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluß. |
4. |
Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert we... |