A

Schriftlicher Arbeitsvertrag

Alle Arbeitsverhältnisse einschließlich der Probe-, Aushilfs- und befristeten Arbeitsverhältnisse sollen spätestens 3 Tage nach Arbeitsaufnahme schriftlich niedergelegt werden.

 

B

Probezeit

Es gelten folgende Kündigungsfristen

  1. Probezeit für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte

    Die ersten drei Monate nach der Einstellung gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann beiderseits wie folgt gekündigt werden:

    Innerhalb der ersten 2 Monate mit einer Frist von 3 Kalendertagen zu jedem Kalendertag, im 3. Monat mit einer Frist von 7 Kalendertagen zum 15. oder Monatsletzten.

    Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gelöst, so gilt es als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

  2. Verlängerte Probezeit für Angestellte

    Durch Einzelarbeitsvertrag kann eine Probezeit von insgesamt 6 Monaten vereinbart werden. Während dieser Probezeit kann beiderseits in den ersten 3 Monaten gem. Ziff. 1, ab dem 4. Monat mit einer Frist von 2 Wochen zum 15. oder Monatsletzten gekündigt werden.

  3. Probezeit für Auszubildende

    Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen.

    Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

C

Kündigungsfristen

  1. Grundkündigung:

    Nach Ablauf der Probezeit gilt beiderseits eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsletzten.

  2. Diese Frist verändert sich für beide Seiten nach zweijähriger ununterbrochener Beschäftigungsdauer auf 4 Wochen zum Monatsende.
  3. Verlängerte Kündigungsfristen

    Die Kündigungsfrist verlängert sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber:

    Wenn das Arbeitsverhältnis 5 Jahre ununterbrochen bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsletzten.

    Wenn das Arbeitsverhältnis 8 Jahre ununterbrochen bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsletzten.

    Wenn das Arbeitsverhältnis 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsletzten.

    Wenn das Arbeitsverhältnis 12 Jahre ununterbrochen bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsletzten.

    Wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsletzten.

    Wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre ununterbrochen bestanden hat, auf 8 Monate zum Monatsletzten.

    Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Beschäftigungsjahre, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

    Bezüglich der Beschäftigungsdauer in Saisonbetrieben gilt die Regelung des § 10 Ziff. 6 MTV entsprechend. In Saisonbetrieben kann abweichend von Satz 1 eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende vereinbart werden.

  4. Der Arbeitnehmer hat vor Antritt des Tarifurlaubs die Urlaubsadresse beim Arbeitgeber zu hinterlegen.

    Bei einer während des Tarifurlaubs ausgesprochenen ordentlichen Kündigung beginnt die Kündigungsfrist erst mit der Beendigung des gewährten Tarifurlaubs.

 

D

Zeugnisse

  1. Originalzeugnisse bzw. Abschriften sind nach Einsichtnahme bei der Einstellung an den Arbeitnehmer zurückzugeben. Der Arbeitgeber darf für seine Unterlagen Kopien der ihm eingereichten Bewerbungsunterlagen fertigen.

    Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für jeden Schaden, der ihm aus der Zurückhaltung der Zeugnisse erwächst.

  2. Nach einjähriger Beschäftigungsdauer hat nach erfolgter Kündigung sowie vor Ablauf eines auf Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen einer neuen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Lohnes bzw. Gehaltes zu gewähren.

    Auf Wunsch ist dem Arbeitnehmer ein vorläufiges Zeugnis auszustellen, das beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb in ein endgültiges Zeugnis umzutauschen ist.

    Beide Zeugnisse müssen sich auf Verlangen des Arbeitnehmers auch auf Angaben über Leistung und Führung erstrecken.

    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere und der rückständige Lohn bzw. das Gehalt auszuhändigen.

 

E

Verdienstschutz für ältere Arbeitnehmer

  1. Arbeitnehmern, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Summe von Lebensalter und ununterbrochener Betriebszugehörigkeit mindestens die Zahl 68 ergibt, muss bei Versetzung und Änderungskündigung das bisherige (tarifliche) Einkommen unter Zugrundelegung der regelmäßigen (tariflichen) Arbeitszeit erhalten bleiben. Dieses tarifliche Einkommen nimmt an den Tarifveränderungen teil.
  2. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet hat bzw. Rentenanspruch hat oder in dem der Arbeitnehmer vorgezogenes Altersruhegeld bezieht.

    Das gilt aber nur insoweit, als von dieser Regelung Arbeitnehmer betroffen sind, deren Anspruch auf Altersruhegeld erfüllt ist.

 

F

Betriebszugehörigkeit

Soweit es in diesem Vertrag auf die Betriebszugehörigkeit ankommt, werden alle Beschäftigungsjahre, die im Betrieb ununterbrochen verbracht wurden, zusammengerechnet.

Hinsichtlich der Kündigung werden bei der Bere...

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