1.

Grundsätzlich sind Arbeiten, die sich ihrer Art nach dazu eignen und für die entsprechende technische und organisatorische Voraussetzungen gegeben sind, in schriftlicher Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat im Akkord (Zeit- oder Geldakkord) zu vergeben.

 

2.

Die Akkordrichtsätze ergeben sich aus dem jeweils gültigen Lohntarifvertrag. Der tarifliche Akkordrichtsatz ist bei Errechnung der Akkordsätze (Zeit- oder Geldakkord) Berechnungsfaktor. Der Geldfaktor pro Minute errechnet sich bei Zeitakkorden aus dem tariflichen Akkordrichtsatz : 60.

Bei einer Bezugnahme auf andere Zeiteinheiten ist entsprechend zu verfahren.

 

3.

Beim Akkordlohn ändert sich der Verdienst über den Akkordrichtsatz proportional zum Mengenergebnis.

Im Durchschnitt des Lohnabrechnungszeitraumes muß der einzelne Akkordarbeiter mindestens den Akkordrichtsatz pro Stunde erzielen. Insofern ist der Akkordrichtsatz für die Beschäftigten im Akkord Mindestlohn.

Unterschreitet der Arbeitnehmer auf Dauer die Normalleistung und liegen die Gründe dafür nachweisbar in der Person des Arbeitnehmers, so fehlen die persönlichen Voraussetzungen für diese Akkordarbeit, und Betriebsleitung sowie Betriebsrat sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu tarifgemäßem Lohn zu geben.

Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit offensichtlich minderleistungsfähig sind oder nach ihrem eigenen Willen regelmäßig weniger als die Normalleistung erbringen, kann in schriftlicher Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat nach Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers ein von Abs. 2 abweichender Mindestlohn festgelegt werden.

Die bei Schwerbehinderten anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit bedeutet allein keine Minderleistungsfähigkeit.

 

4.

Einzelakkord liegt vor, wenn der einzelne Arbeitnehmer das Arbeitsergebnis allein bestimmen kann. Er ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.

 

5.

Gruppenakkord liegt vor, wenn mehrere Arbeitnehmer tätig sind und das Arbeitsergebnis nur von der Arbeitsgruppe erbracht werden kann. Er ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.

 

6.

Bei Zeitakkord werden die Vorgabezeiten auf der Grundlage der Arbeitsbeschreibung durch Zeitstudien, z.B. durch Messen, Zählen, Berechnen, Schätzen, Beurteilen ermittelt. Hierbei sind gesondert auszuweisen:

  1. Arbeitsbeschreibung,
  2. Istzeit,
  3. Leistungsgrad,
  4. Rüstzeit,
  5. sachliche Verteilzeit,
  6. persönliche Verteilzeit,
  7. Erholzeit.
 

7.

Soweit nicht im Zeitakkord gearbeitet wird, können die Akkordsätze unter Verwendung betrieblicher Erfahrungen auch ohne Zeitstudien ermittelt werden.

 

8.

Zur Erprobung von Vorgabezeiten oder Akkordsätzen können zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat Regelungen schriftlich vereinbart werden.

Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich so zu vereinbaren, daß bei Normalleistung der Akkordrichtsatz verdient wird.

Normalleistung ist die Leistung, die von einem hinreichend geeigneten Arbeitnehmer nach ausreichender Übung und Einarbeitung mindestens erreicht werden kann, ohne daß die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf die Dauer gefährdet wird.

Angemessene Zuschläge für persönliche Verteilzeiten und Erholung sind gesondert zu berücksichtigen und auszuweisen. Der Mindestzuschlag für persönliche Verteilzeiten beträgt 5%, für Erholung 10%.

 

9.

Bei nachweislich falscher Messung, Rechnung oder Leistungsgradbeurteilung kann der Akkordsatz in Vereinbarung mit dem Betriebsrat sofort berichtigt werden, wenn der Nachweis innerhalb von 8 Wochen nach Einführung des Akkordsatzes erfolgt.

Darüber hinaus können vereinbarte Vorgabezeiten oder Akkordsätze nur geändert werden, wenn sich die Arbeitsbeschreibung ändert. Die Akkordänderung ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.

 

10.

Auf Verlangen sind dem Betriebsrat alle Berechnungsunterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Im Rahmen der Ziffer 9 sind auf Antrag des Betriebsrates Kontrollaufnahmen vom Betrieb durchzuführen. Der Betriebsrat kann verlangen, daß eines seiner Mitglieder sowohl an Zeitaufnahmen als auch an Kontrollaufnahmen teilnimmt.

 

11.

Bei Beginn der Akkordarbeit sind dem Arbeitnehmer die Arbeitsbeschreibung sowie die Vorgabezeit oder der Akkordsatz schriftlich bekanntzugeben. Die Schriftform ist entbehrlich, wenn Arbeitsbeschreibung, Vorgabezeit oder Akkordsatz aus der ausgelegten Akkordvereinbarung (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) ersichtlich sind. Bis zur Bekanntgabe dieser Daten ist der persönliche Durchschnittsverdienst zu zahlen.

Liegt für eine Arbeit kein vereinbarter Akkord vor, hat der Arbeitnehmer für die Übergangszeit Anspruch auf seinen persönlichen Durchschnittsverdienst.

 

12.

Erreicht ein Arbeitnehmer bei einer Veränderung seiner Arbeitsaufgabe nicht unmittelbar danach mindestens seinen bisherigen Durchschnittsverdienst, weil die neuen Anforderungen eine Einübung notwendig machen, so ist ihm dafür eine ausre...

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