Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente. Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewinnermittlung. steuerrechtliche Zuordnung. Einkommensbewertung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 34 Abs 2 SGB 6 enthält keine nähere Bestimmung darüber, welche Einnahmen als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" zu werten sind, sodass auf § 15 SGB 4 zurückzugreifen ist, der über § 1 SGB 4 auch für die Rentenversicherung gilt.

2. Gem § 15 Abs 1 S 1 SGB 4 ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Bereits aus dem Wortlaut von § 15 Abs 1 S 2 SGB 4 in der seit dem 1.1.1995 geltenden Fassung des Agrarsozialreformgesetzes vom 29.7.1994 (juris: ASRG 1995) ergibt sich, dass die steuerrechtliche Zuordnung nicht nur für die Höhe des Arbeitseinkommens, sondern auch für die Bewertung von Einkommen als Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) maßgeblich sein soll.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 in Höhe von 8.047,35 EUR.

Der am ... 1941 geborene Kläger, Inhaber des Einzelunternehmens "Elektro L." - Elektroanlagen - Planung - Montage - Service - Beleuchtung - Sprech/TV - Anlagen, beantragte am 28. April 2004 die Bewilligung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit Schreiben vom 18. August 2004 mit, den Betrieb nur noch in geringem Umfang ohne Gewinnerwartung zu führen. Er fügte ein Schreiben seines damaligen Steuerberaters Jürgen D. vom 17. August 2004 bei, in welchem dieser dem Kläger empfahl, den Betrieb ab 2005 nur noch allein und mit möglichst geringem Wareneinsatz weiter zu führen, im Wesentlichen zur Abwicklung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten über Gewährleistungsansprüche. Nach den bisherigen Unterlagen werde für 2004 und je nach Arbeitsumfang auch für 2005 kein Gewinn zu erwarten sein.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25. August 2004 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Oktober 2004 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 838,39 EUR. Auf Seite 3 des Rentenbescheides war unter Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten angegeben: "Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. [  ] Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus der Anlage 19."

Der Kläger legte am 9. Oktober 2006 den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom 28. August 2006 für das Jahr 2004 mit dort ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von minus 1.817,00 EUR und am 5. Dezember 2007 den Einkommensteuerbescheid (ohne Datum) für das Jahr 2005 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 1.306,00 EUR vor.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 gab der Kläger der Beklagten den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 zur Kenntnis, in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 17.100,00 EUR aufgeführt sind. Ferner fügte er den Bescheid des Finanzamtes M. II vom selben Tag mit der Feststellung über den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 44.875,00 EUR bei.

Mit Schreiben vom 7. April 2009, abgesendet am 9. April 2009, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 25. August 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 aufzuheben und die Rente wegen Alters einzustellen. Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen Alters bestehe eine Änderung in den Verhältnissen darin, dass vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 die Hinzuverdienstgrenzen für eine Vollrente ebenso wie für eine Teilrente wegen Alters überschritten worden seien. Laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid 2006 habe der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.100,00 EUR, monatlich in Höhe von 1.425,00 EUR bezogen. Er liege damit über den Hinzuverdienstgrenzen. Ab dem 1. Oktober 2006 bis laufend bestehe wieder Anspruch auf eine Altersrente in voller Höhe. Der zu erstattende Betrag für den Überzahlungszeitraum belaufe sich auf 8.047,35 EUR (neun Monate x 894,15 EUR). Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien nach Lage der Akten erfüllt, weil der Kläger Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall seines Rentenanspruchs geführt habe und es ihm auf Grund der von der Beklagten gegebenen Information im Rentenbescheid sowie ggf. der Anlagen zur Rentenanpassungsmitteilung bekannt gewesen sei, dass die geänderten Verhältnisse zum Wegfall oder Ruhen des Rentenan...

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