Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandsschutzregelung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs

 

Orientierungssatz

1. Nach § 131 Abs. 4 SGB 3 ist dann, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat, Bemessungsentgelt für das zu gewährende Arbeitslosengeld mindestens dasjenige Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Damit greift die Bestandsschutzregelung nach § 131 Abs. 4 SGB 3 nur dann ein, wenn der Arbeitslose zumindest einen Tag innerhalb des 2-jährigen Zeitraumes vor der Antragstellung für das Arbeitslosengeld bezogen hat.

2. Selbst wenn der Arbeitslose von der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Bestandsschutzregelung in § 131 Abs. 4 SGB 3 falsch beraten worden ist, scheidet eine Berücksichtigung insoweit im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus. Auf diesem Weg kann zwar eine frühere Stellung eines Leistungsantrags, aber nicht der bestandsschutzbegründende Bezug von Arbeitslosengeld, der die tatsächliche Arbeitslosigkeit voraussetzt, fingiert werden. Das Fehlen einer Arbeitslosmeldung und das Fehlen der Arbeitslosigkeit kann nicht nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden, vgl. BSG, Urteil vom 07. Mai 2009 - B 11 AL 72/08.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes von der Beklagten.

Die am ... 1947 geborene Klägerin bezog in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2004 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 430 EUR und der Leistungsgruppe D/allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 17,68 EUR täglich. Ab dem 1. April 2004 nahm die Klägerin bei dem Kreissportbund Sch. e.V. in Sch. ein zunächst bis zum 31. März 2005 befristetes Arbeitsverhältnis auf. Dieses geförderte Arbeitsverhältnis verlängerten die Vertragsparteien mit Vertrag vom 1. April 2005 zunächst bis zum 30. März 2006. Im Folgenden verlängerten die Klägerin und der Kreissportbund Sch. e. V. ihr befristetes Arbeitsverhältnis mit Vertrag vom 31. März 2006 um weitere drei Monate bis zum 30. Juni 2006.

Am 19. April 2006 meldete sich die Klägerin zum 1. Juli 2006 arbeitslos und beantragte bei der Beklagten ab diesem Zeitpunkt die Zahlung von Arbeitslosengeld. Nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung hatte die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis Ende Mai 2006 beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe insgesamt 13.080,00 EUR brutto (bei einem gleichbleibenden Monatsbetrag von 1.090 EUR brutto) erzielt. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 10. Juli 2006 für die Dauer von 634 Tagen ab dem 1. Juli 2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 12,46 EUR täglich. Dabei legte sie ein Bemessungsentgelt von täglich 35,84 EUR zugrunde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2006 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Arbeitslosengeld sei in zu geringer Höhe bewilligt worden, weil ihr die Leistung zumindest in der zuletzt bezogenen Höhe zu bewilligen sei. Dies sei ihr auch so zugesagt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Berechnung des Arbeitslosengeldes sei rechtmäßig. Die Bestandsschutzregelung des § 131 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) sei auf den am 1. Juli 2006 entstandenen Anspruch der Klägerin nicht anzuwenden. Die Klägerin könne sich nicht auf eine wirksame Zusage auf Gewährung einer höheren Leistung berufen. Ein günstigeres Ergebnis ließe sich auch nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeiführen.

Die Klägerin hat am 24. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und vorgetragen, ihr sei bei dem Beratungsgespräch in der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur am 26. Januar 2006 gesagt worden, sie könne über den 30. März 2006 hinaus weiterarbeiten, ohne den Bestandsschutz auf Leistungen in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeld zu verlieren.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2009 abgewiesen und die Klageabweisung wie folgt begründet: Die Bestandsschutzregelung des § 131 Abs. 4 SGB III sei nicht anwendbar, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Juli 2006 Arbeitslosengeld bezogen. Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei keine Fiktion eines solchen Bezuges möglich.

Gegen das ihr am 3. September 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. September 2009 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und ausgeführt: Ihr sei bei dem Beratungsgespräch am 26. Januar 2006 zugesichert worden, dass die Bestandsschutzregelung des § 131 Abs. 4 SGB III Anwendung finde. Ihr Ehemann Klaus P., welcher damal...

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