Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Nacherhebung rückständiger Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Rentenversicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

Die besonderen Aufhebungs- und Rückforderungsvorschriften der §§ 255 SGB 5 und 60 SGB 11 verdrängen die §§ 44 ff SGB 10.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2013 - S 46 R 90229/10 - wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte vom Kläger rückständige Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zur Sozialen Pflegeversicherung nachfordern kann.

Der am ... 1949 geborene Kläger erhält von der Beklagten eine große Witwerrente nach seiner am 04. Juli 1994 verstorbenen Ehefrau a W. Nachdem seine Krankenkasse, die DAK, ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2006 zunächst mitgeteilt hatte, dass für ihn wegen fehlender Vorversicherungszeiten keine Pflichtversicherung in der KVdR bestehe, teilte die DAK der Beklagten mit Schreiben vom 27. August 2009 mit, dass der Kläger ab dem 01. April 2007 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) wieder Pflichtmitglied in der KVdR sei.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 berechnete die Beklagte die große Witwerrente des Klägers ab dem 01. April 2007 neu. Die Gründe für die Neuberechnung seien Änderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis. Für die Zeit vom 01. April 2007 bis zum 30. November 2009 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 1.500,48 Euro (Krankenversicherung: 1.224,05 Euro; Pflegeversicherung: 276,43 Euro). Es sei vorgesehen, die Überzahlung von der zu zahlenden Rente einzubehalten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. November 2009 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 zurückwies.

Daraufhin hat der Kläger am 27. September 2010 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben, das anschließend in das Sozialgericht Magdeburg (SG) aufgegangen ist. Der angefochtene Bescheid hebe einen Bescheid auf, der rechtmäßig ergangen sei. Die Beklagte sei über sämtliche Details informiert gewesen. Für ihr eigenes Fehlverhalten habe sie selbst einzustehen. Er habe alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2013 abgewiesen. Die Rückforderung beruhe auf § 255 Abs. 2 SGB V und sei nicht zu beanstanden. Die engen Voraussetzungen der §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB 10) seien hier nicht zu beachten.

Gegen den am 31. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. Februar 2013 Berufung beim SG eingelegt, das das Rechtsmittel an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Den Ausführungen des SG vermöge er nicht zu folgen. In § 255 SGB V gehe es um die Einbehaltung rückständiger Beiträge und nicht wie in seinem Falle um deren erstmalige Festsetzung.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2010 insoweit aufzuheben, als darin eine Überzahlung in Höhe von 1.500,48 Euro festgestellt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2013 zurückzuweisen.

Sie hält ihren Bescheid und die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. In seinem Falle ist für den Zeitraum vom 01. April 2007 bis zum 30. November 2009 wegen nicht einbehaltener Beiträge zur KVdR und zur Pflegeversicherung eine Überzahlung in Höhe von 1.500,48 Euro eingetreten. Der dies feststellende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das SG hat seine Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Nach dem Schreiben der Krankenkasse des Klägers vom 27. August 2009 war dieser seit dem 01. April 2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) wieder Pflichtmitglied in der DAK als Trägerin der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung. Dies führte dazu, dass die Beklagte die für den Kläger geschuldeten Beiträge von seiner Rente einzubehalten und an die DAK abzuführen hatte (§ 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

Die Beitragsnachforderung der Bek...

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