Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. selbstständige Erwerbstätigkeit. Einkommensermittlung. Anrechnung des nachgeburtlichen Erwerbseinkommens. Einkommenseinbuße. Lebensmonatsprinzip. Feststellung des in den Monaten der Erwerbstätigkeit konkret erzielten Einkommens. kein Herunterbrechen des steuerlichen Jahresgewinns auf einen durchschnittlichen Monatsgewinn. Steuerbescheid. Veranlagungszeitraum. Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung der Differenz zwischen dem Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit vor der Geburt des Kindes und dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt muss für die Leistungsbemessung konkret das in den Monaten des Elterngeldbezuges erzielte Einkommen gegengerechnet werden, es kann kein Durchschnittsgewinn im Rahmen einer Jahresbetrachtung angesetzt werden.

 

Normenkette

BEEG § 2 Abs. 1, 3, 8-9

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger für die Zeit vom 17. August 2008 bis zum 16. März 2009 zustehenden Elterngeldes.

Der Kläger beantragte am 14. Juli 2008 bei dem Land Sachsen-Anhalt - Landesverwaltungsamt, welches vor dem Beklagten für die Verwaltung des Elterngeldes zuständig war, Elterngeld für seinen Sohn A. K., geb. am ... 2008. Der Kläger gab an, er nehme Elternzeit in der Zeit vom 17. August 2008 bis zum 16. März 2009 in Anspruch und werde während des Bezuges von Elterngeld eine Teilerwerbstätigkeit ausüben. Er erklärte, er beziehe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb und werde seine Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden ausüben. Die Firma B. und Landschaftsbau K. GbR, an der zu 50% beteiligt sei, werde durch seinen Teilhaber weitergeführt. Seine Steuerberaterin bestätigte ihm für das Jahr 2007 bei einem Gewinnanteil von 50% an der GbR einen monatlich durchschnittlichen Gewinn in Höhe von 3.763,00 EUR und für die Monate August 2008 bis März 2009 einen zu erwartenden monatlichen durchschnittlichen Gewinn in Höhe von 3.750,00 EUR.

Zunächst bewilligte das Landesverwaltungsamt dem Kläger mit Bescheid vom 23. September 2008 vorläufig Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR monatlich für den beanspruchten Zeitraum. Nach Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2007 bewilligte es dem Kläger mit Bescheid vom 9. Juli 2009 in unveränderter Höhe endgültig Leistungen in Höhe von 300,00 EUR monatlich vom 16. August 2008 bis zum 15. März 2009. Im Steuerbescheid für das Jahr 2007 sind der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam veranlagt. Als zu versteuernde Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind beim Kläger 41.865,00 EUR aufgeführt. Die gesamten Einkünfte der Eheleute betrugen 53.443,00 EUR. Als Steuern wurden 5.551,00 EUR Einkommenssteuer und 216,81 EUR Solidaritätszuschlag festgesetzt. Für das Jahr 2008 zahlte der Kläger eine steuerliche Vorauszahlung für die Einkommensteuer in Höhe von 2.111,00 EUR pro Quartal. Die Vorauszahlung für die Steuern im ersten Quartal 2009 betrug 1.439,00 EUR. Der Kläger reichte die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den Betrieb, an dem er 50%iger Teilhaber war, für den relevanten Zeitraum von August 2008 bis März 2009 ein. Der sich daraus ergebende vorläufige hälftige Gewinn (Betriebsergebnis) betrug für den Monat August 2008 minus 237,00 EUR, für September 2008 minus 2.176,00 EUR, für Oktober 2008 plus 14.305,50 EUR, für November 2008 minus 11.547,00 EUR, für Dezember 2008 plus 59.446,00 EUR, für Januar 2009 minus 9.675,50 EUR, für Februar 2009 minus 3.921,50 EUR, für März 2009 plus 3.338,00 EUR.

Am 20. Juli 2009 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 9. Juli 2009 Widerspruch ein. Er ist der Auffassung, dass die betriebswirtschaftliche Auswertung nicht die endgültige Grundlage der Entscheidung sein dürfe. Aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2008 ergäben sich für ihn insgesamt Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 19.491,00 EUR, woraus sich durchschnittliche monatliche Einkünfte in Höhe von 1.624,00 EUR ergeben. Auf Anforderung des Landesverwaltungsamtes legte die Steuerberaterin des Klägers eine Einzelaufstellung über Einnahmen und Ausgaben (monatliche Gewinnermittlung) für den Zeitraum August 2008 bis März 2009 vor. Danach ergab sich im August 2008 ein Verlust von 237,00 EUR, im September 2008 ein Verlust von 2.177,00 EUR, im Oktober 2008 ein Gewinn von 14.305,00 EUR, im November 2008 ein Verlust in Höhe von 11.548,00 EUR, im Dezember 2008 ein Gewinn von 42.187,00 EUR, im Januar 2009 ein Verlust von 9.749,00 EUR, im Februar 2009 ein Verlust in Höhe von 3.859,00 EUR und im März 2009 ein Gewinn von 4.092,00 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück: Unter Berücksichtigung des konkreten Gewinns während des Bezugszeitraums von Elterngeld ergebe sich keine Differenz zu den gesetzlich auf 2.700,00 EUR begrenztem vorherigem Monatseinkommen. Dem Kläger stehe daher nur...

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